Richtig ist, dass die genannten Gerichtspersonen im Verfahren WBE.2023.306 mit Entscheid vom 27. September 2023 befunden haben, der Beschwerdeführerin und ihren Kindern sei der Aufenthalt während des Verfahrens nicht zu gestatten und sie und ihre Kinder hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Die Ausgangslage präsentierte sich so, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2023 über kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mehr verfügten und rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden waren. Sie hätten die Schweiz damit innert 90 Tagen verlassen müssen.