3a mit Hinweisen). In solchen Fällen genügt es, wenn eine Gerichtsabteilung feststellt, dass keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die Eintretensvoraussetzungen für ein Ausstandsverfahren fehlen, da keine Ermessensausübung durch die Richter erforderlich ist, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Die in der Sache selbst zuständige Gerichtsabteilung kann über diese Feststellung entscheiden, auch wenn einzelne Mitglieder vom Ausstandsbegehren betroffen sind.