Im vorliegenden Verfahren ist völlig zu Unrecht die Rede davon, dass die geltend gemachten Gründe für den wesentlich geänderten Sachverhalt auf blossem Zeitablauf beruhen würden. Eine solche Beurteilung und das mangelnde Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in der Ehe wird als geradezu frauenfeindlich erachtet. Es muss daher auch beantragt werden, dass die Beschwerde ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen beurteilt wird und alle Verwaltungsrichter in den Ausstand zu treten haben.