Auf Antrag 2 ist damit nicht einzutreten. Zudem erübrigt sich mit dem vorliegenden Entscheid ein Entscheid über Antrag 4, wonach mittels vorsorglicher Massnahme zu verfügen sei, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. -9- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem, die Verwaltungsrichter Busslinger und Berger sowie die Verwaltungsrichterin Schircks und die Gerichtsschreiberin William hätten in den Ausstand zu treten und die Beschwerde sei ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen zu beurteilen und alle Verwaltungsrichter hätten in den Ausstand zu treten.