Aufforderungsgemäss reichte die Vorinstanz am 13. November 2023 die Vorakten ein. Gleichzeitig hielt sie am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ohne zu dieser Stellung zu nehmen (act. 31). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -8- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: