4. Es sei mittels vorsorglicher Massnahme zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 5. Die Verwaltungsrichter Busslinger und Berger sowie die Verwaltungsrichterin Schircks und die Gerichtsschreiberin William seien in den Ausstand zu treten. 6. Die Beschwerde sei ausnahmslos von Verwaltungsrichterinnen zu beurteilen und alle Verwaltungsrichter seien in den Ausstand zu treten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.