2. Zustellung der Einsprache vom 30. August 2023 (in elektronischer Form) an die Sektion Aufenthalt zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 19. September 2023. Gegen diesen Zwischenentscheid liess die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht am 12. September 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (MI-act. 640 ff.): 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 6. September 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei mittels vorsorglicher Maßnahme zu verfügen, dass die Beschwerdeführerin während der Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 3. [Kostenfolgen]