4. Der Einsprache sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf. 5. [Kostenfolgen] Mit Zwischenentscheid vom 6. September 2023 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (MI-act. 630 ff.): 1. Das Einsprachebegehren Ziffer 4, es sei der Einsprache aufschiebende Wirkung zuzuerkennen in dem Sinne, dass die Einsprecherin für die Dauer des Einspracheverfahrens in der Schweiz verbleiben darf, wird abgewiesen.