Am 9. Juni 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (MI-act. 392 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.286 vom 14. November 2022 ab (MI-act. 462 ff.). Ebenso wies das Bundesgericht die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat (MI-act. 537 ff.). B. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des MIKA vom 4. Juli 2023 aufgefordert worden war, die Schweiz zusammen mit ihren Kindern bis am 30. September 2023 zu verlassen (MI-act. 551 f.), liess die Beschwerdeführerin ein Wiedererwägungsgesuch einreichen und folgende Anträge stellen (MI-act. 553 ff.):