fallens des Aufenthaltszwecks und des Fehlens eines eigenen originären Aufenthaltsrechts nicht mehr zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, und gewährte ihr das rechtliche Gehör (MI-act. 231 f.). Gleichzeitig klärte das MIKA erneut die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin ab (MI-act. 240 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Q._____ vom 1. Juli 2021 waren gegen die Beschwerdeführerin – neben laufenden Betreibungen und Pfändungen – für die letzten 20 Jahre 57 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von nun Fr. 62'927.35 registriert (MI-act. 242 ff.). Des Weiteren wies sie gemäss Kontoauszug der Finanzverwaltung Q.__