123 f.); - mit Strafbefehl der Staatanwaltschaft Baden vom 20. Januar 2016 wegen Ungehorsams als Schuldnerin im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 128 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. März 2016 wegen nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens der Parkscheibe am Fahrzeug sowie wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 540.00 (MIact. 132 f.); -3-