Aus der Ehe gingen der Sohn B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und die Tochter C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor. B._____ erhielt abgeleitet von seinem Vater die Niederlassungsbewilligung. Das Aufenthaltsrecht der Tochter wurde bisher noch nicht geregelt (MI-act. 463, act. 2). Mit Verfügung des MIKA vom 20. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schuldensituation unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ausländerrechtlich verwarnt. Sie wurde aufgefordert, inskünftig allen ihren öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und bereits bestehende Schulden zu tilgen (MI-act. 92 f., 96 ff.).