A. Die Beschwerdeführerin reiste am 13. August 2010 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, worauf ihr das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 10. September 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem damals in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehemann erteilte (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 37, 41 f., 45). In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jeweils verlängert, letztmals bis zum 31. August 2021 (MI-act. 229).