ret, VKD; SAR 221.150] i. V. m. § 29 des Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Staatsgebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache (§ 3 Abs. 1 VKD). Im konkreten Fall erscheint unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der aufgrund des erheblichen Streitwerts von Fr. 56'527.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2016 gemäss Veranlagung vom 20. August 2020) grossen Bedeutung der Sache eine Staatsgebühr von Fr. 4'400.00 als angemessen. Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG, § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.