2. Nach dem Gesagten erweisen sich die von den Beschwerdeführenden geltenden gemachten Nichtigkeitsgründe allesamt als unbegründet. Darüber hinaus haben sich die Beschwerdeführenden nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.