1 EMRK die Nichtigkeit aus einer allfälligen Befangenheit des Gerichts bzw. des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten herzuleiten versuchen (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass unter Verletzung von Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlungen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar wären. Die entsprechende Rüge scheitert aber bereits daran, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Tatsachen oder Beweise anführen, die eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, glaubhaft machen würden.