1.5 Soweit die Beschwerdeführenden unter Bezugnahme auf Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Nichtigkeit aus einer allfälligen Befangenheit des Gerichts bzw. des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten herzuleiten versuchen (vgl. S. 2 der Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass unter Verletzung von Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlungen nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar wären.