1.4 Die Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss geltend, der im vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Gerichtspräsident habe sich des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht, was die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge habe. Auch für diese Anschuldigung legen sie jedoch keinerlei Beweise vor (siehe bereits vorne Erw. I/2). Dass eine strafbare Handlung das vorinstanzliche Verfahren beeinflusst hätte, wird von den Beschwerdeführenden weder glaubhaft dargelegt, noch lassen die Akten etwas Derartiges erkennen. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Urteil 3-RV.2021.149 vom 21. September 2023 nichtig sein sollte.