1.3.2 Die Beschwerdeführenden behaupten weiter, es sei unglaubhaft, dass das Gericht den Entscheid tatsächlich in Dreierbesetzung gefällt habe, da gemäss Rechtsmittelbelehrung bei einer Anfechtung des Urteils die Beschwerde lediglich im Doppel eingereicht werden müsse. Die Beschwerdeführenden verkennen dabei, dass die Akten unter den Richterinnen und Richtern zirkulieren und daher auch in Dreierbesetzung mit nur einem Aktensatz gearbeitet wird. Aus der Anzahl der einzureichenden Beschwerden lassen sich deshalb keine Rückschlüsse auf die effektive Besetzung des Gerichts ziehen. Die entsprechende Rüge ist daher abzuweisen. -9-