Auch legen sie nicht dar, dass verfassungsmässige Verfahrensgrundsätze oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Unterschrift sämtlicher mitwirkender Richterinnen und Richter verlangen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, Erw. 6). Daher erweist sich die Nichtigkeitsrüge auch diesbezüglich als unbegründet und ist abzuweisen.