6 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden machen jedoch vorliegend keine konkreten Rügen hinsichtlich einer möglichen Verletzung kantonaler Formvorschriften geltend. Sie beschränken sich lediglich auf die pauschale Aussage, es sei zu prüfen, ob die kantonalen Vorgaben eingehalten worden seien, ohne darauf näher einzugehen. Auch legen sie nicht dar, dass verfassungsmässige Verfahrensgrundsätze oder die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) die Unterschrift sämtlicher mitwirkender Richterinnen und Richter verlangen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, Erw.