Der angefochtene Entscheid führt im Rubrum die Namen der mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie den Gerichtsschreiber auf. Unterzeichnet ist er vom Gerichtspräsidenten und dem Gerichtsschreiber. Im Rahmen einer schriftlichen Eröffnung ist die Unterzeichnung des Entscheids Gültigkeitsvoraussetzung. Wer einen kantonalen Entscheid zu unterschreiben hat, richtet sich dabei nach kantonalem Recht, das auch vorsehen kann, dass allein die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber unterzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011, Erw. 6 mit Hinweisen).