1.3.1 Die Beschwerdeführenden behaupten, das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts sei "von Bundesrechts wegen in Bezug auf die Unterschrift nichtig" und verstosse gegen die "BV und EMRK". Die Beschwerdeführenden stützen sich dabei auf den Umstand, dass der angefochtene Entscheid lediglich vom Gerichtspräsidenten und dem Gerichtsschreiber, nicht jedoch von allen an der Entscheidung beteiligten Richtern unterzeichnet wurde. Dies stelle einen Eröffnungsfehler dar.