Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 147 IV 93, Erw. 1.4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023, Erw. 3.3.1). -8- 1.3 Die Beschwerdeführenden machen zunächst die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen geltend.