4. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend machen wollen, indem sie ausführen, zwischen Rekurs und Urteil der Vorinstanz sei ein Jahr und sieben Monate vergangen. Da die Vorinstanz über den Rekurs der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 21. September 2023 entschieden hat, fehlt es an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. 5. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen einzutreten.