Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einigen der genannten Personen – wie etwa "I._____" oder "L._____ – ein Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB von vornherein ausgeschlossen ist. Täter eines Amtsmissbrauchs kann nur sein, wer Mitglied einer Behörde oder Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist. Darunter fallen Personen, die in der öffentlichen Verwaltung oder in der Rechtspflege tätig sind. Die genannten juristischen Personen und ihre Mitarbeitenden erfüllen diese Voraussetzungen offensichtlich nicht, da sie weder öffentliche Funktionen noch hoheitliche Befugnisse innehaben. Auch andere der in der Beschwerde genannten Personen wie der bereits verstorbene J.___