3. Soweit die Beschwerdeführenden die strafrechtliche Verfolgung der auf Seite 5 der Beschwerde aufgeführten natürlichen und juristischen Personen beantragen, sind sie an die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen (Art. 12 und Art. 301 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]), da das Verwaltungsgericht kein Strafverfahren eröffnen kann.