Aufgrund des Dargelegten kann Gerichtspräsident Heuscher, bzw. das Spezialverwaltungsgericht nicht die vorliegende Anfechtung behandeln. Diese hat auf Bundesebene zu erfolgen. Da das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die Eingabe der Beschwerdeführenden ordnungsgemäss zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, ist auf die Zuständigkeitsrüge der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.