Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Beschwerdeführenden adressierten ihre mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe ausschliesslich an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern. Auf Seite 5 ihrer Eingabe machten sie jedoch geltend: