2. Praxisgemäss sind Beschwerden an das Verwaltungsgericht gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, einzureichen. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, leitet diese Beschwerden dann zusammen mit den Akten und einer allfälligen Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht weiter. Dementsprechend enthielt die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids folgenden Hinweis: -6-