Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig, den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen zu prüfen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdeführenden eine Rechtsverzögerung seitens der Vorinstanz rügen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung dieser Rüge ebenfalls zuständig (§ 41 Abs. 2 VRPG).