Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte das Spezialverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass nur das Urteil 3-RV.2021.149, P 158, vom 21. September 2023 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2016, angefochten worden sei. Die Mahnung vom 21. November 2023 beziehe sich jedoch auf das Urteil 3-RV.2021.148, P 157, vom 21. September 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2015, das mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Für Fragen im Zusammenhang mit den erfolgten Beschwerdeerhebungen verwies die Vorinstanz die Beschwerdeführenden direkt an das Verwaltungsgericht. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. November 2024 beraten und entschieden