4. Mit E-Mail vom 22. November 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin 2 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verhängung eines Mahnstopps aufgrund des erhobenen Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht leitete dieses Ersuchen zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 29. November 2023 teilte das Spezialverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass nur das Urteil 3-RV.2021.149, P 158, vom 21. September 2023 betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2016, angefochten worden sei.