3. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, leitete die mit "Nichtigkeitsbeschwerde" überschriebene Eingabe der Beschwerdeführenden vom 2. November 2023 am 3. November 2023 zusammen mit den Akten an das Verwaltungsgericht weiter und teilte mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Der instruierende Verwaltungsrichter verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5-