2. Es sei das im Kanton Aargau respektive der Stadt R._____ im Steuerjahr 2016 steuerbare Einkommen der Rekurrenten auf maximal CHF 16'051.00 zu einem Satz von CHF 321'492.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festzusetzten, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz subeventualiter an das Steueramt R._____, zur Neufestsetzung der von den Rekurrenten pro 2016 geschuldeten Einkommens und Vermögenssteuern zurückzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. -3-