B. Mit Verfügungen vom 21. August 2020 veranlagte die Steuerkommission R._____ A._____ und B._____ für die Steuerperioden 2015 und 2016. Dabei wies die Steuerbehörde die Liegenschaften und die Liegenschaftserträge dem jeweiligen Liegenschaftskanton (Aargau und Schwyz) zu und teilte das übrige Vermögen und das übrige Einkommen je hälftig den Kantonen Aargau und Schwyz zu, weil es von einem alternierenden Wohnsitz ausging. Dies führte in der Steuerperiode 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 161'200 zum Gesamtsteuersatz von Fr. 321'400 sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'595'000 zum Gesamtsteuersatz von Fr. 13'359'000.