Der Streitwert liegt zwar im untersten Bereich des Streitwertrahmens von Fr. 500'000.00 bis Fr. 1 Mio. Die Schwierigkeit des Falles ist jedoch als klar überdurchschnittlich zu bezeichnen, ebenso der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer. Alles in allem erscheint eine Entschädigung von Fr. 18'000.00 als angemessen, die in Anwendung von § 12a Abs. 1 AnwT um 20% auf Fr. 14'400.00 herabzusetzen ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: