2.2. In Bausachen geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus, wobei der Streitwert in der Regel 10% der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 398; 1989, S. 284 f.; 1983, S. 250). Die Vorinstanz veranschlagt die Projektkosten auf Fr. 5'275'000.00 (vgl. Genehmigungsentscheid, Erw. 1), womit sich der Streitwert auf Fr. 527'500.00 beläuft. Bei einem Streitwert in dieser Höhe beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 7'000.00 bis Fr. 22'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Der Streitwert liegt zwar im untersten Bereich des Streitwertrahmens von Fr. 500'000.00 bis Fr. 1 Mio.