Da die angefochtenen Entscheide aber ohnehin als materiell fehlerhaft aufzuheben sind, braucht diese Gehörsverletzung nicht vor Verwaltungsgericht geheilt zu werden. Vielmehr hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern vor Einholung des Gutachtens gemäss Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 SSV Gelegenheit zu geben, das betreffende Dokument einzusehen und sich bei Bedarf dazu zu äussern.