halb, weil es auch Feststellungen zum Sachverhalt enthält, die nicht unmittelbar aus den auditierten Projektunterlagen hervorgehen und denen daher Beweischarakter zukommt. Dementsprechend lässt sich das RSA nicht als verwaltungsinternes Dokument klassieren, das vom Akteneinsichtsrecht ausgenommen wäre. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einsichtnahme in dieses Dokument verweigerte, verletzte sie deren Akteneinsichtsrecht bzw. Gehörsanspruch. Da die angefochtenen Entscheide aber ohnehin als materiell fehlerhaft aufzuheben sind, braucht diese Gehörsverletzung nicht vor Verwaltungsgericht geheilt zu werden.