6.2. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, welche die Behörde beigezogen oder erstellt hat und die geeignet sind, Grundlage ihres Entscheids zu bilden (vgl. BGE 125 II 473, Erw. 4c/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2022 vom 8. August 2022, Erw. 5.3.2). Keine Einsicht gewährt werden muss nach der Rechtsprechung in verwaltungsinterne Akten, die nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke bilden und auf die für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht abgestellt werden darf.