6. 6.1. Ihren Verfahrensantrag (3) auf Gewährung der Akteneinsicht in das Road Safety Audit betreffend den Projektperimeter begründen die Beschwerdeführer damit, dass es sich dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht um ein sogenanntes "verwaltungsinternes" Dokument handle, das nicht dem Akteneinsichtsrecht der Parteien unterliege. Durch die Verweigerung der Herausgabe habe die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör bzw. Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV und § 22 Abs. 1 VRPG) verletzt. Das Akteneinsichtsrecht erstrecke sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet seien, Grundlage des Ent- - 53 -