5. Zusammenfassend ist die Vorinstanz gehalten, im zweiten Rechtsgang ein Verkehrsgutachten nach Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV zu den in den Erw. 3.2.8 vorne geschilderten Fragestellungen einzuholen und gestützt darauf neu über das Strassenbauprojekt "Q._____, K aaa, Sanierung QR-Strasse" sowie die von den Beschwerdeführern beantragte Verkehrsbeschränkung (Einführung von Tempo 30 auf dem fraglichen Streckenabschnitt) zu entscheiden, wohingegen sich ein Gutachten der ENHK zu den höchstens geringfügigen Auswirkungen des vorliegenden Strassenbauprojekts auf das Ortsbild der QR-Strasse, die W- Schlucht._____ und die historischen Verkehrswege erübrigt.