len, woraus die Beschwerdeführer ableiten, dass bereits leichte neue Beeinträchtigungen von der ENHK zu begutachten seien, gilt es Folgendes anzumerken: Die Stadt Q._____ wurde im August 1975 im ISOS verzeichnet (Erstfassung); die aktuelle Fassung des Inventareintrags (Zweitfassung) datiert vom März 1986. Die W-Schlucht._____ in Q._____ wurde sogar erst im Jahr 1996 im BLN aufgenommen (vgl. Anhang 1 der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 29. März 2017 [VBLN; SR 451.11]). Entsprechend können bauliche Veränderungen, die vor August 1975 bzw. vor 1996 stattgefunden haben, nicht als Eingriffe in Inventarobjekte gewertet werden.