An dieser fachlichen Einschätzung hat das Verwaltungsgericht wiederum keine begründeten Zweifel. Auch wenn ein BLN-Objekt zweifelsohne durch bauliche Massnahmen ausserhalb des Schutzgebiets, aber an dieses angrenzend beeinträchtigt werden kann, ist eine solche Beeinträchtigung hier gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Abteilung Landschaft und Gewässer nicht zu befürchten, weder was das optische Erscheinungsbild der W-Schlucht._____ (im Zusammenwirken mit der Altstadt- und Vorstadthäusersilhouette) noch deren ökologische und aquatische Funktionen anbelangt. Selbst wenn das schräg abstrahlende - 51 -