Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, diese schlüssig und nachvollziehbar vorgetragenen fachlichen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Nur wenn die für den Entscheid über die Einholung eines Gutachtens der ENHK zuständigen kantonalen Fachstellen zur Ansicht gelangen würden, eine erhebliche Beeinträchtigung eines Inventarobjekts lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, wäre eine Begutachtung durch die ENHK erforderlich.