[Kartenausschnitte aus AGIS und Projektplan] - 48 - 4.3. 4.3.1. Für die Beurteilung dessen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung von in Inventaren des Bundes nach Art. 5 NHG verzeichneten Objekten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, wobei im Zweifelsfall die ENHK beizuziehen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014, Erw. 3.6), sind kantonale Fachstellen zuständig, wenn die Bundesaufgabe durch einen Kanton erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 NHG; Urteile des Bundesgerichts 1C_50/2023 vom 19. März 2024, Erw. 2.3 und 2.4.1, und 1C_315/2022 vom 10. November 2023, Erw.