Als die Inventarobjekte zusätzlich beeinträchtigende Eingriffe im Rahmen des vorliegenden Strassenbauprojekts erachten die Beschwerdeführer den Abbruch der hangseitigen verputzten Bruchsteinmauer entlang der T- Strasse samt Errichtung einer neuen, rückversetzten Stahlbetonmauer, das Versetzen der Betonbrüstung (zwischen der V-Strasse und dem AE._____) um 30 cm in Richtung W-Schlucht._____ (die dadurch auf insgesamt 2,2 m "eingedolt" werde), was als baulicher Eingriff in den Gewässerraum und die Uferschutzzone des BLN-Inventarobjekts zu werten sei, den Ersatz dieser Betonbrüstung durch ein Geländer, dessentwegen einerseits mit einer Zunahme der Lichtverschmutzung in der W- Schlucht.