, liess das Bundesgericht offen. Jedenfalls müssten für einen vollständigen oder weitgehenden Entzug des Ermessens- und Gestaltungsspielraums wohl eine schwerwiegende Verkehrsbelastung oder eine ebensolche Umweltbelastung (durch mehrfache und signifikante Überschreitung der Immissionsgrenzwerte) vorliegen, denen nicht mit anderen, einigermassen ebenbürtigen Lärmschutzmassnahmen beizukommen wäre.