Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführern insofern, als dieses Ermessen gegen null tendiere. Der in diesem Zusammenhang angerufene BGE 139 II 145 ist nicht einschlägig. Die Ausgangslage war in jenem Fall mit ausserordentlichen Gefährdungsmomenten für den Fussgängerverkehr mangels eines Gehwegsystems anders. Gemäss Erw. 5 jenes Entscheids ist eine Ermessensschrumpfung auf null nur in Fällen anzunehmen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein besonders gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV vorliege. Dergleichen ist hier zumindest vorläufig nicht erkennbar.